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Gefährliche Hunde

 

Info´s und Hinweise zur neuen Verordnung vom 30. Juni 2000

Wie zwischenzeitlich hinreichend bekannt, räumt die neue Gefahrenabwehrverordnung (§ 10) ein, dass Personen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund (der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von diesen Rassen abstammen, und auch Hunde anderer Rassen, welche sich in der Vergangenheit bereits als gefährlich erwiesen haben) halten, keine Erlaubnis i.S. § 3 Abs.1 Satz 1 benötigen. Dies gilt aber nur, wenn der verantwortliche Besitzer/Hundehalter binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der VO (bis 11.09.2000) unter Angabe seiner Personalien die Haltung, die Rasse und das Alter der/des gefährlichen Hunde(s) bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung Ingelheim, Amt 32/0, Zimmer 102, Neuer Markt 1, Ingelheim am Rhein) schriftlich anzeigt.

Weiterhin müssen Personen, die beim Inkrafttreten der VO einen oder mehrere der vorstehend genannten Hunde halten, diese(n) binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten (demnach ebenfalls bis 11.09.2000) gemäß § 4 Abs. 1 von einer Tierärztin/ einem Tierarzt mit einem nach ISO- Norm hergestellten Transponder (Chip) unverwechselbar und dauerhaft kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde durch Bescheinigung (enthält die 15- stellige Identifikationsnummer des implantierten Chip und die darauf gespeicherten Daten) der Tierärztin/des Tierarztes nachzuweisen.

Im Zusammenhang mit der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Haltung dieser gefährlichen Hunde müssen die betreffenden Hundehalter binnen vier Monate nach Inkrafttreten der VO (bis spätestens zum 11.11.2000) einen Sachkundenachweis nach den Prüfungsstandards der Bundes-/ Landestierärztekammer erbringen und der Ordnungsbehörde gegenüber nachzuweisen. Der Sachkundeprüfung i.S. des § 3 Abs.3 der VO ist bis zum 11.11.00 eine nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgreich abgeschlossene Begleithundeprüfung gleichgestellt, sofern diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Für die besagten Hunde gilt, ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, nach wie vor die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht aus der Verordnung.

Die zuständige Ordnungsbehörde kann in den Fällen des § 10 der VO die Hundehaltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Halterin oder der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen vier Monaten nach Inkrafttreten der VO (bis zum 11.11.2000) die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird. Es ist daher in diesen Fällen ratsam, der Anzeige über die Haltung eines gefährlichen Hundes im vorbeschriebenen Sinne, bereits ein Führungszeugnis beizufügen bzw. ein solches umgehend nachzureichen.

Werden die vorstehenden, erforderlichen Nachweise nicht erbracht, oder die genannten Fristen vom Hundehalter überschritten bzw. nicht beachtet, entfallen zudem die "Vergünstigungen" der Übergangsregelungen aus § 10 der Gefahrenabwehrverordnung und die Hundehaltung ist dann nach den folgenden Kriterien zu beurteilen.

Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten. Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Wer sich künftig dennoch einen gefährlichen Hund (der in § 1 Abs. 2 der Verordnung benannten Rassen) zulegen und diesen hier halten will, muß vorher bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein) eine hierfür erforderliche Erlaubnis schriftlich beantragen. Die Erlaubnis wird jedoch nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines/dieses gefährlichen Hundes besteht, die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde (hier gilt die vorstehend beschriebene Regelung hinsichtlich der Begleithundeprüfung ebenfalls) besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 4) nicht besitzt. Auch hier ist es ratsam, bereits dem schriftlichen Antrag ein Führungszeugnis (Belegart N oder O, zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt) sowie eine tierärztliche Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte Unfruchtbarmachung des besagten Tieres/ der Tiere beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.

Die Einhaltung dieser Gefahrenabwehrverordnung -Gefährliche Hunde- wird von den Außendienstmitarbeitern des Ordnungsamtes Ingelheim konsequent überwacht werden. Zuwiderhandlungen bzw. Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet. werden. Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie von der örtlichen Ordnungsbehörde Ingelheim unter der

Rufnummer 06132 - 78 22 55