Abbruch von Gebäuden
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 c) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ist der Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze (Aufenthaltsräume, deren Fußboden mehr als 22 m hoch liegt) genehmigungsfrei, außer, wenn andere öffentlich-rechtliche Normen entgegenstehen. Zum Beispiel Denkmalschutz. Während des Abbruchs sind nachbarschutzrechtliche Normen zu beachten. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Baumaterials ist zu sorgen.
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Bauaufsicht - Amt für Bauen, Planen und Umwelt Gartenfeldstraße 10
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Mario Kreit
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Bauaufsicht - Amt für Bauen, Planen und Umwelt Gartenfeldstraße 10
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