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Straßenausbaubeiträge
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge
1. Wofür müssen Straßenausbaubeiträge gezahlt werden?
Beitragspflichtig sind alle baulichen Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Hierbei können auch nur einzelne Teileinrichtungen (Straße, Geh-, Radweg, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung) betroffen sein. Kleinere Ausbesserungsmaßnahmen werden nicht umgelegt; eine Beitragserhebung findet nur bei einem grundhaften Ausbau statt. Die Beitragserhebung basiert auf dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie der jeweils gültigen Ausbaubeitragssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein. Beide Rechtsgrundlagen sind im Internet einsehbar:
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-KAGRPV12IVZ https://www.ingelheim.de/rathaus-politik/stadtverwaltung/satzungen2. Wer ist beitrags- und zahlungspflichtig?
Der Ausbaubeitrag ist eine grundstücksbezogene Last. Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage besteht.
Zahlungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
3. Warum erfolgt eine Änderung im Abrechnungssystem?
Bisher wurden die beitragsfähigen Kosten bei der Stadt Ingelheim in Form von Einmalbeiträgen auf die Bürger umgelegt. Damit wurden nur die Anlieger der konkret ausgebauten Straßen zu Ausbaubeiträgen herangezogen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit dem Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen (Landesgesetz zur Änderung des KAG). Unter Berücksichtigung der darin geregelten Übergangsbestimmungen sind daher alle Kommunen in Rheinland-Pfalz verpflichtet das Abrechnungssystem umzustellen.
4. Was ist der Unterschied beim wiederkehrenden Beitrag (wkB)?
Im Unterschied zum Einmalbeitrag sind hier nicht nur die direkt von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer zahlungspflichtig, sondern alle Grundstückseigentümer innerhalb einer Abrechnungseinheit werden zur Zahlung des Beitrages herangezogen.
Ein wesentlicher Effekt bei der Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen zum bisherigen System ist, dass der umlagefähige Aufwand auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt wird, wodurch die Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer gesenkt wird.
5. Was versteht man unter einer Abrechnungseinheit?
Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile davon sein. Nach der bestehenden Rechtsprechung sind Gemeinden mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet zwingend in mehrere Abrechnungseinheiten aufzuteilen. Nur damit wird der verfassungsrechtlichen Vorgabe entsprochen, dass die beitragspflichtigen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil – in der jeweiligen Abrechnungseinheit – erfahren.
Das Gemeindegebiet der Stadt Ingelheim wurden anhand der aktuell rechtskräftigen Aufteilungskriterien in folgende Abrechnungseinheiten unterteilt:
1. Sporkenheim
2. Nahering/Rheinstraße
3. Ingelheim West
4. ZAK und Schaafau/Blumengarten
5. Nieder-/Ober-Ingelheim
6. Westlich der L428
7. Großwinternheim
8. Heidesheim
9. Uhlerborn
10. Heidenfahrt
11. Frei-Weinheim
12. Wackernheim6. Wann erfolgt die Umstellung auf das neue System?
Der Umstellungszeitpunkt wird von jeder Kommune für jedes einzelne ihrer Abrechnungsgebiete individuell beschlossen. Unter Beachtung des gesetzlichen Übergangszeitraums sowie des finanziellen Ausfallrisikos erfolgt in Ingelheim eine schrittweise Umstellung zum jeweils bestmöglichsten Zeitpunkt.
In den Abrechnungseinheiten 1 bis 10 gilt das neue Abrechnungssystem daher bereits seit dem 01.01.2020. Die Abrechnungseinheit Frei-Weinheim wurde zum 01.01.2023 umgestellt und in Wackernheim ist die Umstellung aktuell für den 01.01.2027 geplant.
7. Ist der wiederkehrende Beitrag jedes Jahr zu zahlen?
Nein! Bezahlt werden wiederkehrende Beiträge nur dann, wenn in der Abrechnungseinheit, in der das betreffende Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Der wiederkehrende Beitrag stellt keine „Spardose“ dar, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können.
Auf Grund der künftigen Vielzahl an Beitragsbescheiden ist in Ingelheim aktuell eine mehrjährige Veranlagung geplant; d.h. der Beitragsbescheid ergeht nur alle 2 oder 3 Jahre.
8. Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrags jedes Jahr gleich?
Nein! Die Höhe des Beitrages errechnet sich in jedem Jahr neu. Dies ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes tatsächlich anfallen und zum anderen von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall der Verschonungsregelung; Änderungen in der Nutzungsart).
9. Vor einigen Jahren habe ich bereits Erschließungs-, Sanierungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?
Die Stadt Ingelheim hat in ihrer wkB-Satzung eine Verschonungsregelung aufgenommen. Hierdurch werden Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungsgebiete) herangezogen wurden, für einen bestimmten Zeitraum von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge verschont. Die Verschonung richtet sich nach der Höhe des vormals beschiedenen Einmalbeitragssatzes; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre.
10. Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsarbeiten mitbezahlen?
Nein! Für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung angefordert. Hierbei handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorschrift, die weiterhin ihre Gültigkeit behält. Diese Kosten bleiben somit bei der Beitragsveranlagung des wkB außen vor. Kosten für die Unterhaltung von Straßen – wie z.B. das Ausbessern von Schlaglöchern, der Austausch einer defekten Straßenlampe oder auch die reine Deckenerneuerung einer Fahrbahn – werden von der Stadt übernommen und ebenfalls nicht über den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag umgelegt.
11. Werden die Straßenausbaukosten in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein! Von den beitragsfähigen Kosten wird zunächst der Gemeindeanteil abgezogen, die dann verbleibenden Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
12. Was ist der Gemeindeanteil?
Der Gemeindeanteil ist der Anteil an den Straßenausbaukosten, der nicht auf die Anlieger umzulegen ist. Dieser Anteil ist in der wkB-Satzung für jedes Abrechnungsgebiet gesondert zu beschließen und beträgt als Mindestsatz 20%.
Maßgeblich für die Beurteilung über die Höhe des Gemeindeanteils ist die Tatsache, dass der innerhalb der Abrechnungseinheit fließende Verkehr keinen Durchgangsverkehr darstellt. Auch der Verkehr, der durch überörtliche Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) verursacht wird, ist kein Durchgangsverkehr.
In den bisher eingeführten Abrechnungseinheiten beträgt der Gemeindeanteil:
- Für die Abrechnungseinheit 1 (Sporkenheim) 28%
- Für die Abrechnungseinheit 2 (Nahering/Rheinstr.) 45%
- Für die Abrechnungseinheit 3 (West) 38 %
- Für die Abrechnungseinheit 4 (ZAK/Blumengarten) 38%
- Für die Abrechnungseinheit 5 (Nieder-/Ober-Ingelheim) 35%
- Für die Abrechnungseinheit 6 (Westl. der L428) 35%
- Für die Abrechnungseinheit 7 (Großwinternheim) 33%
- Für die Abrechnungseinheit 8 (Heidesheim) 33%
- Für die Abrechnungseinheit 9 (Uhlerborn) 35%
- Für die Abrechnungseinheit 10 (Heidenfahrt) 28%
- Für die Abrechnungseinheit 11 (Frei-Weinheim) 33%13. Wie wird der wiederkehrende Ausbaubeitrag berechnet?
Zunächst wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche für jedes einzelne Grundstück innerhalb der Abrechnungseinheit ermittelt. Hierfür sind in der wkB-Satzung folgende Verteilungsmaßstäbe geregelt:
a) die Basis bildet die Grundstücksgröße (ggf. bereinigt um den Abzug einer Tiefenbegrenzung)
b) plus Zuschlag für das Maß der baulichen Nutzbarkeit (20% je möglichem Vollgeschossc) plus Zuschlag für die Art der baulichen Nutzung (15% bei teilgewerblicher und 30% bei ausschließlich gewerblicher Nutzung)
zu a) Die Tiefenbegrenzung ist die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich. Diese Regelung findet bei Grundstücken Anwendung, die eine Tiefe von mehr als 40m (gemessen von der Straßenfront) aufweisen. Der Grundstücksteil, der hinter dieser Tiefenbegrenzungslinie liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht miteinbezogen. Sind die hinteren Grundstücksteile bebaut oder bebaubar, verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Liegt ein Grundstück innerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplans findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung.
zu b) Bei der Bestimmung der Vollgeschosse wird satzungsgemäß unterschieden, ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder im sogenannten unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt. Für diejenigen Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse anhand der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse. Bei bebauten Grundstücken, bei denen die Zahl der Vollgeschosse höher ist als die im Bebauungsplan festgesetzte, gilt die tatsächlich verwirklichte Zahl der Vollgeschosse. Im unbeplanten Innenbereich ist die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse die Bemessungsgrundlage.
zu c) Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder ausschließlich gewerblich genutzt sind, werden mit einem Zuschlag von 30% belastet. Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag; dieser beläuft sich auf 15%. Grund hierfür ist die intensivere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnbebauung. Daher werden auch „gewerbeähnliche“ Nutzungen (z.B. Kindergarten, Schule, Gemeindehäuser) mit einem entsprechenden Zuschlag versehen.
Im zweiten Schritt werden die beitragsfähigen Kosten der jeweiligen Abrechnungseinheit ermittelt. Hierbei werden alle zahlungswirksamen Ausgaben vom 01.01. bis zum 31.12. des zu Grunde gelegten Veranlagungsjahres ausgewertet und auf ihre Beitragsfähigkeit geprüft. Die Beurteilung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie beim Einmalbeitrag. Die umlagefähigen Kosten werden dann um den Gemeindeanteil reduziert. Das Ergebnis stellt die beitragsfähigen Kosten dar.
Zum Abschluss werden die beitragsfähigen Kosten durch die beitragspflichtige Grundstücksfläche geteilt und so ergibt sich der jährliche Beitragssatz je Abrechnungseinheit. Dieser ermittelte Beitragssatz wird anschließend mit ihrer individuell ermittelten beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ggfs. entsprechend ihres grundbuchrechtlichen Miteigentumsanteils aufgeteilt.
Berechnungsbeispiel herunterladen: bitte hier klicken (PDF)
14. Kann der wiederkehrende Beitrag auf die Mieter umgelegt werden?
Nein! Gemäß der zurzeit herrschenden Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung kann der wiederkehrende als auch der Einmalbeitrag nicht auf die Mieter umgelegt werden.
15. Wann entsteht der Beitragsanspruch?
Der Beitragsanspruch entsteht immer zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Es kommt nicht mehr auf den Abschluss des Bauprogrammes und auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung an. Alle Kosten innerhalb eines Jahres werden exakt abgerechnet und der Beitragsabrechnung zugrunde gelegt. Fallen keine Ausbaukosten an, wird auch kein wiederkehrender Beitrag erhoben.