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Keine Nachfinanzierung für Ingelheimer Förderprogramm Photovoltaikanlagen

Gemäß Paragraph 42 der GemO ist der Oberbürgermeister verpflichtet, die Ausführung eines Beschlusses auszusetzen, wenn und sobald Erkenntnisse vorliegen, dass der Beschluss gesetz- oder rechtswidrig ist.

Gleichzeitig ist der Stadtrat über die Gründe der Aussetzung zu unterrichten. Die beschlossene Nachfinanzierung vom 12. Mai 2025 verstößt gegen das kommunale Haushaltsrecht, nämlich den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz aus Paragraph 93 Absatz 3 GemO. Wirtschaftlichkeit bedeutet im Fall der Förderung von privaten Investitionen, dass die Förderung einem städtischen Nutzen beziehungsweise Interesse dienen und gegenüber den eingesetzten Ressourcen zu größtmöglichem Erfolg führen muss. Vorliegend wird aus städtischer Sicht jedoch bereits kein legitimes Ziel mit der Förderung vorliegender Altanträge gefördert. Durch die Nachfinanzierung würde keine einzige PV-Anlage zusätzlich angeschafft und installiert werden.

Der Kauf der PV-Anlagen ist zudem auf das eigene Risiko hin erfolgt, keine Förderung wegen verbrauchter Haushaltsmittel oder Programmbeendigung zu erhalten. Die Förderrichtlinie wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Anspruch besteht und der Haushaltsvorbehalt gilt. Es bestand daher im Zeitpunkt der jeweiligen Investitionsentscheidung kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine spätere Förderung.

Der Stadtrat hat am 25. August 2025 nach intensiver Beratung seinen Beschluss vom 12. Mai 2025 hinsichtlich einer Nachfinanzierung von offenen Anträgen auf Bezuschussung von Photovoltaikanalgen nach Aussetzung durch den Oberbürgermeister aufgehoben.