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Veränderungssperre
Die Veränderungssperre ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung und ist in den §§ 14 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.
Auszug aus § 14 BauGB Veränderungssperre
- Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplan gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
Die Satzungen der Stadt Ingelheim über aktuelle Veränderungssperren gibt es nachfolgend als Download (PDF).